Digitalisierung der DVKA seit 01.01.2026
27. Februar 2026
Grundsätzliches
Digitalisierung der DVKA seit 01.01.2026
Seit dem 1. Januar 2026 hat die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) ihre Verfahren im Bereich der Mehrstaatentätigkeit vollständig digitalisiert. In diesem Zusammenhang erhalten auch Schweizer Arbeitgebende vermehrt Rückmeldungen und zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit A1-Bescheinigungen für Mitarbeitende mit Wohnsitz in Deutschland.
1. Ausgangslage
Für Personen mit Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat, die gleichzeitig in mehreren Staaten erwerbstätig sind, legt der zuständige Träger im Wohnsitzstaat gemäss Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 die anwendbaren Rechtsvorschriften fest.
Anträge werden über die Plattform ALPS eingereicht. Der ausländische Träger prüft anschliessend die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung und kann zusätzliche Informationen direkt bei den Arbeitgebenden oder betroffenen Personen einholen.
2. Neue digitale Prozesse in Deutschland
Seit 01.01.2026 verlangt die DVKA, dass Schweizer Arbeitgebende zusätzlich zum ALPS-Antrag auch im deutschen SV-Meldeportal einen Antrag auf Ausstellung der A1-Bescheinigung erfassen.
Dies setzt eine vorgängige Registrierung im Portal voraus und führt zu einem erhöhten administrativen Aufwand.
Gemäss Angaben des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) ist dieses Vorgehen mit den EU-Koordinationsvorschriften vereinbar.
3. Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis
Die zusätzliche Antragstellung im deutschen Portal führt zu Mehraufwand für Arbeitgebende und Ausgleichskassen.
Zudem stellt sich die Frage nach der Zweckmässigkeit der parallelen Erfassung über ALPS, da die Prüfung ohnehin vollständig durch die deutsche Behörde erfolgt.
4. Empfehlungen an Arbeitgebende
Wir empfehlen, vor Einreichung eines Antrags sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich eine Mehrstaatentätigkeit im Sinne der EU-Regeln vorliegt.
Sofern möglich, sollte geprüft werden, ob eine Entsendung anstelle einer Mehrstaatentätigkeit infrage kommt.
Bei einer Entsendung gilt:
• Zuständig ist ausschliesslich die Schweizer Ausgleichskasse.
• Die A1-Bescheinigung wird durch die Ausgleichskasse über ALPS ausgestellt.
• Ein Antrag im deutschen SV-Meldeportal ist nicht erforderlich.
Dies reduziert den administrativen Aufwand und vermeidet unnötige Doppelmeldungen.