Die Höhe der Hinterlassenenrente wird wie die Altersrente berechnet. Sie hängt einerseits von den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Massgebend sind jedoch nur die versicherten Einkommen der verstorbenen Person. Hat diese bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, wird ein sog. Karrierezuschlag gewährt. Das heisst: Für die Berechnung der Hinterlassenenrente wird ihr durchschnittliches Einkommen prozentual erhöht.
Haben Versicherte gleichzeitig Anspruch auf eine Alters- und auf eine Hinterlassenenrente, wird nur die höhere der beiden Renten ausgerichtet. Verglichen wird die um den Verwitwetenzuschlag erhöhte Altersrente mit der Hinterlassenenrente.