Altersrente
Die Altersrente soll den ausfallenden Arbeitsverdienst während des Ruhestands teilweise ausgleichen.
Anspruch
Mit dem ersten Tag des Monats, welcher der Erreichung des ordentlichen Rentenalters folgt, entsteht grundsätzlich der Anspruch auf Altersrente. Mit dem Entstehen des Anspruchs auf Altersrente entsteht unter Umständen auch der Anspruch auf Kinderrente.
Am 25. September 2022 haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen und damit die Finanzierung der AHV bis 2030 gesichert. Die Reform tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit der Reform AHV 21 wird für Mann und Frau ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren eingeführt. Der Begriff «Rentenalter» wird ersetzt mit dem Begriff «Referenzalter».
Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht:
- Jahrgang 1961, Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate (Jahr 2025)
- Jahrgang 1962, Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate (Jahr 2026)
- Jahrgang 1963, Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate (Jahr 2027)
- ab Jahrgang 1964, Referenzalter 65 Jahre (ab Jahr 2028)
Kinderrente
Wer rentenberechtigt ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Kinderrenten für Kinder
- bis diese das 18. Altersjahr beendet haben, oder
- bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Der Anspruch auf Kinderrente gilt auch für Pflegekinder, die unentgeltlich aufgenommen wurden. Keine Kinderrente wird für Pflegekinder ausgerichtet, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Invaliden- bzw. Altersrente in Pflege genommen wurden. Eine Ausnahme bilden die Kinder des Ehegatten.
Der Anspruch auf Kinderrente entfällt, wenn das Erwerbseinkommen des Kindes über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt.
Hinweis: Während einem Vorbezug der Altersrente besteht kein Anspruch auf Kinderrenten.
Flexibles Rentenalter
Die Versicherten können grundsätzlich die Rente um 1 oder 2 ganze Jahre vorbeziehen oder um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben. Der Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung ihrer Rente, während der Aufschub zu einer lebenslangen Erhöhung der Rente führt. Die Personen sollen damit gleichgestellt werden, wie wenn sie die Altersrente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters beziehen würden.
Mit der AHV 21 lässt sich die Pensionierung in Zukunft flexibler gestalten. Die Rente kann im Alter zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden, bei Frauen der Übergangsgeneration bereits ab 62 Jahren.
Neu ist es auch möglich, nur einen Teil der Rente zu beziehen. Die Mindestgrösse für den Vorbezug eines Teils der Rente liegt bei 20 %, der maximale Anteil bei 80 %. Sie wird entsprechend pro Vorbezugsmonat gekürzt
Neu ist es möglich, einen Teil der Rente aufzuschieben. So kann beispielsweise die Arbeitszeit reduziert und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgeglichen werden. Wie bisher muss der Aufschub mindestens ein Jahr dauern. Ab dann kann die Rente wie bisher monatlich abgerufen werden.
Der Rentenvorbezug sollte etwa vier Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht ist, mit dem Anmeldeformular geltend gemacht werden. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, bevor das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht sein. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Während des Vorbezugs der Altersrente besteht kein Anspruch auf Kinderrenten; die Versicherten gelten als Nichterwerbstätige und bezahlen auch dementsprechend Beiträge.
Der Aufschub muss bis spätestens ein Jahr nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters mittels des Anmeldeformulars für eine Altersrente geltend gemacht werden. Wird diese Frist missachtet oder wird der Aufschub nicht explizit verlangt, wird die Altersrente ohne den Zuschlag festgesetzt und ausbezahlt. Während des Aufschubs kann die Rente dann nach freier Wahl sofort abgerufen werden.
Hinweis: Ehegatten haben unabhängig voneinander die Möglichkeit, die Altersrente vorzubeziehen oder aufzuschieben.
Höhe
Die Höhe der Altersrente hängt einerseits von den anrechenbaren Beitragsjahren und andererseits vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Anrechenbar ist jedes Beitragsjahr ab dem 21. Altersjahr, in welchem lückenlos AHV-Beiträge entrichtet wurden. Wurden die Beiträge nicht lückenlos bezahlt und liegen deshalb nicht schliessbare Beitragslücken vor, wird die Rente um mindestens 2,3 % gekürzt.
Nebst den Beitragsjahren ist ebenso relevant, wie hoch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen ist. Dieses setzt sich zusammen aus:
- dem (aufgewerteten) Durchschnitt der Erwerbseinkommen,
- dem Durchschnitt der Erziehungsgutschriften, und
- dem Durchschnitt der Betreuungsgutschriften.
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften verhelfen der versicherten Person möglicherweise zu höheren Renten, wenn sie Kinder unter 16 Jahren hatte oder pflegebedürftige Verwandte betreute. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden; es sind keine Geldleistungen, welche für die Erfüllung von Betreuungsaufgaben ausbezahlt werden. Erziehungs- und Betreuungsgutschriften sind nicht kumulierbar.
Hinweis: Erziehungsgutschriften werden automatisch berücksichtigt; hingegen müssen Betreuungsgutschriften jährlich geltend gemacht werden. Allfällige Erziehungs- und Betreuungsgutschriften entbindet nicht von der Erfüllung der Beitragspflicht.
Die Höhe der Renten wird definitiv bei Eintritt des Rentenjahres berechnet. Zur Planungssicherheit kann eine unverbindliche Rentenvorausberechnung verlangt werden. Eine Rentenvorausberechnung gibt Auskunft über die voraussichtlich zu erwartende Höhe der Rente. Verheiratete beantragen die Rentenvorausberechnung vorzugsweise gleichzeitig, da die Renten voneinander beeinflusst werden können (Splitting, Plafonierung).
Splitting
Bei der Berechnung der Rente werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen beider Ehegatten zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutschrieben (Einkommensteilung, Splitting). Das Splitting, also die definitive Zuweisung des Durchschnittseinkommens an jeden Ehegatten erfolgt, wenn
beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, oder
die Ehe aufgelöst wird durch Scheidung oder Ungültigerklärung, oder
ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente der Alters- oder Invalidenversicherung bezieht.
Hinweis: Wer sich scheiden lässt, sollte eine Anmeldung für das Splitting rasch nach der Scheidung vornehmen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass später die für die Rentenberechnung nötigen Angaben nur schwer beigebracht werden können und es zu Verzögerungen bei der Rentenfestsetzung und -auszahlung kommt.
Plafonierung
Eine Rentenkürzung, sog. Plafonierung, wird bei Ehegatten grundsätzlich dann vorgenommen, wenn
- die Summe beider Einzelrenten der Ehegatten der AHV oder IV 150 % der Maximalrente übersteigt; oder
- die Summe der Kinderrenten der Ehegatten 60 % der Maximalrente übersteigt.
Die Prüfung des Plafonds erfolgt vor einem allfälligen Aufschubszuschlag oder einer Vorbezugskürzung bei Altersrenten.
Die Renten werden, falls nötig, grundsätzlich mit dem Monat, in welchem der zweite Ehegatte den Rentenanspruch erwirbt, plafoniert. Die Plafonierung entfällt zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehegatten, des Todes eines Ehegatten oder des Wegfalls der Invalidität.
Geltendmachung
Die Anspruchsberechtigten füllen das Anmeldeformular aus und senden es an diejenige Ausgleichskasse, welcher sie vor dem Eintritt des Rentenfalles ihre Beiträge bezahlt haben. Die Arbeitgeberin der Anspruchsberechtigten kann Auskunft über die Adresse der zuständigen Ausgleichskasse geben.
Hinweis: Die Anmeldung sollte 3 bis 4 Monate vor der gewünschten ersten Rentenzahlung erfolgen, damit sichergestellt werden kann, dass die Rentenzahlungen unverzögert erfolgen können. Zu beachten sind ferner die Fristen für die Anmeldung eines Rentenvorbezugs- bzw. -aufschubs.