Lebenssituationen

Versicherungsleistungen für Private

Ausbildung, Studium

Absolvieren Sie selbst oder Ihr Kind eine nachobligatorische Ausbildung (z.B. Gymnasium, Lehre, Fachhochschule, Studium)? Eine nachobligatorische Ausbildung kann sich auf Ihre Beitragspflicht als Auszubildende bzw. Studierende oder Ihren Anspruch auf Familienzulagen und Kinderrenten der AHV bzw. der IV als Eltern von Auszubildenden bzw. Studierenden auswirken.

Hinweis: Wenn Sie bei Anspruch auf Ausbildungszulagen oder Kinderrenten aufgefordert werden, die definitive Ausbildungsbestätigung der Lehranstalt (z.B. Immatrikulationsbestätigung) einzureichen, diese aber noch nicht vorhanden ist, werden die Ausbildungszulagen möglicherweise nicht (weiterhin) ausbezahlt. Reichen Sie die definitive Ausbildungsbestätigung später ein, werden Ihnen die Leistungen jedoch rückwirkend (bis zu 5 Jahren) ausgerichtet.

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Hauptkontakt – Abteilung AHV
MO bis FR
08:30 – 11:30 | 13:30 – 16:00 Uhr

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