Sozialversicherungsabkommen
Abkommen zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten halten fest, wer wo beitragspflichtig ist und auf welche Leistungen Anspruch besteht. Für Entsandte gelten besondere Bestimmungen.
Die wichtigsten Abkommen sind diejenigen mit den EU- und den EFTA-Staaten.
Zwischen der Schweiz und verschiedenen Staaten bestehen zwischenstaatliche Regelungen über die soziale Sicherheit. Die Abkommen mit den Vertragsstaaten regeln die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen, bestimmen die anwendbare Gesetzgebung und die Zahlung der Leistungen ins Ausland.
Entsendungen
Wird eine Person vorübergehend von ihrem schweizerischen Arbeitgeber in einen Vertragsstaat (EU/EFTA/Sozialversicherungsabkommen) entsandt, besteht die Möglichkeit, die alleinige Versicherungsunterstellung in der Schweiz für eine beschränkte Zeit beizubehalten. Die Bestätigung durch die Ausgleichskasse erfolgt für die im jeweiligen Staatsvertrag vorgesehene Höchstdauer, länger dauernde Entsendungen müssen beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt werden.
Detaillierte Informationen gibt Ihnen das Merkblatt Arbeitnehmende im Ausland und Ihre Angehörigen.
Anmeldung
Entsendungen sind entweder online in der Plattform ALPS unter „Neuer Einsatz im Ausland“ Typ „Entsendung“ oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „ Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland “ zu beantragen.
Über die Konsequenzen der Weiterversicherung in der Schweiz informieren die Merkblätter.
Schweizerbürgerinnen und -bürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA, welche die Schweiz verlassen und in einem Nichtvertragsstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sind nicht mehr grundsätzlich der obligatorischen Versicherung unterstellt. Unter gewissen Umständen können sie die obligatorische AHV/IV/EO und ALV weiterführen:
- Tätigkeit für Arbeitgebende in der Schweiz
- Fünf aufeinander folgende Versicherungsjahre unmittelbar vor dem Einsatz im Ausland
- Einverständnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
- Das Gesuch muss spätestens sechs Monate nach dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Weiterführung der AHV/IV/EO/ALV erfüllt sind, eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Weiterführung der Versicherung nicht mehr möglich.
Mehrfachtätigkeit
Gleichzeitige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten
Spezialregeln bezüglich der Versicherungsunterstellung bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten gelten insbesondere für EU/CH-Bürger innerhalb der EU/CH bzw. CH-/EFTA-Bürger innerhalb der EFTA. Die Versicherungsunterstellung in der Schweiz wird mit dem Formular A1 durch die zuständige Ausgleichskasse bestätigt. Die Koordination übernimmt immer der Wohnsitzstaat. Für grenzüberschreitende Fälle mit einem Bezug zu Grossbritannien (Brexit per 31.12.2020) erhalten Sie hier weitere Informationen.
Bei Personen, die in einem Staat arbeiten, in dem sich auch der Sitz des Arbeitgebers befindet, und die weniger als 50% grenzüberschreitende Telearbeit, d.h. Homeoffice maximal 49,9% der Arbeitszeit, im Wohnstaat leisten, verbleibt gemäss der multilateralen Vereinbarung die Zuständigkeit der Sozialversicherungen im Staat des Arbeitgebersitzes. Diese multilaterale Vereinbarung ist seit dem 01.07.2023 in Kraft.
Anmeldung
Mehrfachtätigkeiten sind entweder online in der Plattform ALPS unter „Mehrfachtätigkeit“, „Grenzüberschreitende Telearbeit“ oder „besondere Berufsgruppen*“ oder bei der Ausgleichskasse mit dem Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung A1 bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten“ zu beantragen.
Mögliche Antworten zum Thema Mehrfachtätigkeiten finden Sie unter diesem Link. Möglicherweise ist es erforderlich, mit dem ausländischen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Entrichtung der Beiträge zu schliessen. In konkreten Fällen helfen wir Ihnen gerne weiter.