Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Als Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANobAG) gelten Personen mit Arbeitsort in der Schweiz, die für einen nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber arbeiten. Der Arbeitgebende hat weder Wohnsitz noch Betriebsstätte in der Schweiz und ist von der Beitragspflicht befreit (z. B. Vertretungen ausländischer Staaten in der Schweiz). ANobAG sind aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht versichert, treten aber der Versicherung bei und sind so obligatorisch versichert. Sie bezahlen die Beiträge an AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung und Familienzulagen selber. Für sie gelten die Beitragssätze der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
Arbeitgebende ohne Betriebsstätte in der Schweiz
Nichterwerbstätige Ehepartner/innen
Eine Person, die ihren versicherten Ehepartner oder ihre versicherte Ehepartnerin ins Ausland begleitet und dort selber keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist je nach Staatsvertrag entweder mitversichert oder kann der obligatorischen AHV/IV beitreten.
In beiden Fällen ist eine Anmeldung an die Ausgleichskasse des erwerbstätigen Ehepartners bzw. der erwerbstätigen Ehepartnerin erforderlich.
Ergänzende Informationen finden Sie im Anmeldeformular oder in den Ziffern 18 ff. des Merkblattes Arbeitnehmende im Ausland und Ihre Angehörigen.
Nicht erwerbstätige Ehepartner/innen von im Ausland versicherten Erwerbstätigen
Freiwillige Versicherung
Wenn Sie Schweizer Bürgerin oder Bürger sind oder einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA angehören und die Schweiz verlassen, sind Sie nicht mehr der obligatorischen Versicherung unterstellt. Bei Wohnsitz ausserhalb eines EU- oder EFTA-Staates können Sie unter gewissen Bedingungen der freiwilligen Versicherung beitreten. Damit vermeiden Sie, dass Sie oder Ihre Hinterlassenen im Versicherungsfall aufgrund von Beitragslücken nur Anspruch auf eine Teilrente haben. Für die Beiträge und Leistungen gelten in der freiwilligen und obligatorischen Versicherung grundsätzlich die gleichen Regeln. Als versicherte Person können Sie die Höhe der Beiträge nicht selber bestimmen.
Für den Beitragsbezug ist die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf zuständig.
Beitragsrückvergütung
Rückvergütung von AHV-Beiträgen
Personen, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates sind, können unter gewissen Voraussetzungen eine Rückvergütung der AHV-Beiträge verlangen, wenn sie die Schweiz definitiv verlassen. Über diese Möglichkeit sowie allfällige Ansprüche aus schweizerischen Versicherungen informiert das Merkblatt Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Die Rückvergütung erfolgt über die Schweizerische Ausgleichskasse.
Für detaillierte Fragen wenden Sie sich direkt an:
Schweizerische Ausgleichskasse
Avenue Ed.-Vaucher 18,
CH-1211 Genf 2