Grundsätzliches
Seit dem 1. Januar 2024 wird die Vaterschaftsentschädigung (VSE) neu als «Entschädigung des andern Elternteils (EAE)» bezeichnet.
Alle Väter und Ehefrauen der Mütter, die erwerbstätig sind oder ein Arbeitslosentaggeld beziehen, können einen zweiwöchigen Urlaub (14 Taggelder) beziehen.
Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, besteht für den Vater resp. die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum regulären zweiwöchigen Urlaub ein Anspruch auf einen 14-wöchigen entschädigten Urlaub. Dieser ist unmittelbar nach dem Tod der Mutter am Stück zu beziehen. Für die Anmeldung steht das Anmeldeformular Anmeldung für eine Verlängerung der Entschädigung im Todesfall eines Elternteils zur Verfügung.
Anspruch
Anspruch auf EAE haben grundsätzlich Väter bzw. Ehefrauen der Mütter,
- die in den letzten 9 Monaten unmittelbar vor der Geburt obligatorisch versichert waren, und
- während dieser Zeit mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, und
- im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende galten.
Höhe & Dauer
Die EAE beträgt grundsätzlich 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches die Mutter bzw. der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor der Geburt erzielt hat. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Im Grundsatz wird die Berechnung der Entschädigung
- bei einem regelmässigen Einkommen auf den letzten Monatslohn vor der Geburt abgestellt;
- bei einem unregelmässigen auf den durchschnittlichen Monatslohn der letzten 12 Monate vor Geburt abgestellt.
Die Höhe der Entschädigung ist jedoch gegen oben begrenzt.
Der Anspruch auf EAE beginnt am Tag der Geburt und endet nach dem Bezug von 14 Taggeldern (am Stück oder tageweise), spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von sechs Monaten.
Wer teilzeiterwerbstätig ist, hat Anspruch auf 10 Urlaubstage gemäss dem Beschäftigungsgrad. Dies entspricht 14 Taggeldern in der Höhe von 80% des effektiven Teilzeiteinkommens.