Erwerbsersatzordnung

Erwerbsersatzordnung und Elternentschädigung

Ein Mann hält ein lachendes Kleinkind von hinten im Arm. Das Kind streckt freudig den Arm zu einem anderen Mann gegenüber aus.
Ein Mann hält ein lachendes Kleinkind von hinten im Arm. Das Kind streckt freudig den Arm zu einem anderen Mann gegenüber aus.

Grundsätzliches

Personen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes Anspruch auf einen Adoptionsurlaub von bis zu zwei Wochen. Während des Urlaubs besteht ein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Adoptionsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches der Elternteil unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes erzielt hat.

Die Adoptionsentschädigung kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Höhe & Dauer

Die Adoptionsentschädigung beträgt grundsätzlich 80% des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, welches die Mutter bzw. der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter unmittelbar vor dem Bezug der Urlaubstage erzielt hat. Bei der Berechnung wird unterschieden zwischen regelmässigen und unregelmässigen Einkommen. Im Grundsatz wird die Berechnung der Entschädigung:

  • bei einem regelmässigen Einkommen auf den letzten Monatslohn vor Bezug des ersten Tages der Adoptionsentschädigung abgestellt;
  • bei einem unregelmässigen auf den durchschnittlichen Monatslohn der letzten 12 Monate vor Bezug des ersten Tages der Adoptionsentschädigung abgestellt.

Der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung beginnt mit dem Datum auf dem Nachweis über die Aufnahme des Kindes zur Adoption. Er erlischt, wenn das gesamte Taggeld, daher insgesamt 14 Taggelder, bezogen wurden, spätestens jedoch nach Ablauf der Rahmenfrist von einem Jahr nach Aufnahme des Kindes. Der Anspruch erlischt vorzeitig, wenn das Kind oder die Anspruchsberechtigten sterben.

Geltendmachung

Die Anmeldung für die AdopE erfolgt mittels des Anmeldeformulars und des Ergänzungsblattes, welches bei Arbeitnehmenden via Arbeitgeberin bzw. bei Selbständigerwerbstätigen, Arbeitslosen oder Arbeitsunfähigen direkt der Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) zuzustellen ist. Bei der Anmeldung ist anzugeben, ob der Urlaub zwischen den Eltern aufgeteilt wird oder nicht.

Es ist ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) für die Ausrichtung und Festsetzung der Adoptionsentschädigung zuständig.

Weitere Information der EAK entnehmen Sie bitte unter folgendem Link.

Sprechblase mit Fragezeichen - Support Kontakt
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