Beiträge nach Lebenssituation
Arbeitnehmende
Arbeitnehmende Personen müssen grundsätzlich AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge auf ihrem Erwerb entrichten. Auch wenn die Arbeit im Ausland für eine Arbeitgeberin in der Schweiz ausgeführt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht bestehen.
Die Beitragspflicht als erwerbstätige Person beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wird die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgegeben, müssen Beiträge als nicht erwerbstätige Person bezahlt werden. Diesfalls sollte eine Meldung an die Ausgleichskasse erfolgen. Die AGRAPI ist zuständig für Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben und bislang bei der AGRAPI versichert waren.
Arbeitnehmende teilen die Lohnbeiträge hälftig mit ihrer Arbeitgeberin: Die Arbeitgeberin zieht den von den Arbeitnehmenden geschuldete Beitrag von 5,3% direkt vom Bruttolohn ab und überweist diesen Betrag zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag von ebenfalls 5,3% an die Ausgleichskasse.
Hinweis: Es kann sein, dass eine Person trotzt Ausübung einer Erwerbstätigkeit als nichterwerbstätige Person gilt. Unabhängig davon sollte alle 4 bis 5 Jahre ein IK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden
Selbstständigerwerbende
Wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung in unabhängiger Stellung arbeitet und das wirtschaftliche Risiko selbst trägt, bezahlt die Beiträge als selbstständig erwerbende Person. Ob die ausgeführte Tätigkeit als selbstständige Erwerbstätigkeit gilt, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall.
Die Beitragspflicht als selbstständig erwerbende Person beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag und endet mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit. Wird die Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgegeben, müssen Beiträge als nicht erwerbstätige Person bezahlt werden. Diesfalls sollte eine Meldung an die Ausgleichskasse erfolgen. Die AGRAPI ist zuständig für Personen, die das 58. Altersjahr vollendet haben und bislang bei der AGRAPI versichert waren.
Selbständigerwerbende müssen – im Unterschied zu arbeitnehmende Personen – die Sozialversicherungsbeiträge in ganzer Höhe selbst bezahlen. Der Beitragssatz liegt bei grundsätzlich 10 % des im Beitragsjahr erzielten Einkommens abzüglich eines Prozentsatzes des im Betrieb investierten Eigenkapitals. Ist das massgebende Einkommen tiefer als 57’400 Franken, gilt ein tieferer Beitragssatz (sinkende Beitragsskala).
Hinweis: Alle 4 bis 5 Jahre sollte ein IK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden.
Nichterwerbstätige
Wer in der Schweiz wohnt und kein Erwerbseinkommen erzielt, ist als nicht erwerbstätige Person beitragspflichtig. Als Nichterwerbstätige sind regelmässig folgende Personen beitragspflichtig:
- Frühpensionierte
- IV-Renten beziehende
- Kranken- und Unfalltaggeldbeziehende
- Sozialhilfe beziehende
- Studierende
- Verwitwete
- Geschiedene
- Weltreisende
Allerdings können auch Personen, die ein Erwerbseinkommen erzielen, als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn
- die jährlichen Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als der Mindestbeitrag von 530 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 5'000 Franken) betragen;
- die versicherte Person weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig ist und ihre Beiträge aus der Erwerbstätigkeit inkl. Arbeitgeberbeiträge weniger als die Hälfte der Beiträge ausmachen, die sie als Nichterwerbstätige entrichten müsste.
Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige beginnt am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag und endet am Ende des Monats, in welchem das ordentliche Rentenalter erreicht wird.
Die Beiträge, welche sich basierend auf dem Vermögen und Einkommen berechnen, müssen von der nicht erwerbstätigen Person selbstständig an die Ausgleichskasse überwiesen werden. Die Beiträge gelten allerdings als bezahlt, wenn ein erwerbstätiger Ehegatte mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1’060 Franken) geleistet hat (Beitragsbefreiung).
Lehrlinge & Studierende
Wer eine nach obligatorische Ausbildung (z.B. Gymnasium, Lehre, Fachhochschule, Studium) absolviert und in der Schweiz seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat, ist in der AHV/IV/EO obligatorisch versichert und entsprechend beitragspflichtig.
Wer neben der Ausbildung erwerbstätig ist oder eine Lehre macht, muss grundsätzlich ab dem 1. Januar nach seinem 17. Geburtstag AHV/IV/EO-Beiträge auf seinem Lohn entrichten. Sind die jährlichen Beiträge vom Erwerbseinkommen tiefer als der Mindestbeitrag von 503 Franken (entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4’747 Franken), muss ab dem. 1. Januar nach dem 20. Geburtstag die Differenz zum Mindestbeitrag entrichtet werden. Sind die Beiträge aus dem Einkommen höher als der Mindestbeitrag, müssen keine Beiträge zusätzlich zu den Lohnbeiträgen bezahlt werden.
Studierende ohne Nebenerwerbstätigkeit müssen ab dem 1. Januar nach dem 20. Geburtstag AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von 503 Franken jährlich (Mindestbeitrag; entspricht einem Bruttojahreseinkommen von 4’747 Franken) zahlen. Ab dem 1. Januar nach dem 25. Geburtstag müssen Studierende dann Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen.
Hinweis: Alle 4 bis 5 Jahre sollte einIK-Auszug angefordert werden. So können die Beitragszahlungen überprüft und allfällige Beitragslücken rechtzeitig erkannt werden.
Arbeitslose
Arbeitslose, welche von der Arbeitslosenversicherung Taggelder beziehen, bezahlen auf diesem Lohnersatz die ordentlichen AHV/IV/EO-Beiträge wie Erwerbstätige. Arbeitslose, welche ausgesteuert sind, bezahlen Beiträge als Nichterwerbstätige.
Rentner/Rentnerinnen
Bei Personen, welche das ordentliche Referenzalter erreicht haben, entfällt die Beitragspflicht grundsätzlich. Wer nach Erreichen des ordentlichen Referenzalters erwerbstätig bleibt, muss auf den Betrag, welcher den sog. Freibetrag (1’400 Franken monatlich bzw. 16’800 Franken jährlich) übersteigt, weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, nicht jedoch ALV-Beiträge entrichten.
Personen, welche die Altersrente vorbeziehen, unterstehen weiterhin der Beitragspflicht. Wer nicht erwerbstätig ist, muss Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Während des Vorbezugs gilt kein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind. Die Beiträge, die während des Vorbezugs bezahlt werden, werden nicht mehr für die Rentenberechnung berücksichtigt.
Hinweis: Personen, die eine IV- oder Hinterlassenenrente beziehen, unterstehen ebenfalls weiterhin der Beitragspflicht entsprechend der Erwerbssituation, ohne dass ein Freibetrag gilt.
Ehegatten
Ehegatten müssen grundsätzlich entsprechend ihrer Erwerbssituation Beiträge bezahlen. Allerdings können sich Ehepaare gegenseitig von der Beitragspflicht befreien. Personen, die nicht erwerbstätig sind, müssen keine Beiträge bezahlen, wenn ihr Ehegatte erwerbstätig ist und jährlich mindestens den doppelten Mindestbeitrag (1’028 Franken) entrichtet.