Grundsätzliches
Alle Personen, die bei der AHV versichert sind, mit Ausnahme der Kinder bis zum 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag und der nichterwerbstätigen Rentner, müssen grundsätzlich AHV/IV/EO-Beiträge entrichten. Die Höhe und der Zeitpunkt, wann die Beiträge entrichtet werden müssen, variieren je nach Lebens- bzw. Erwerbssituation. Die Tabelle bietet einen Überblick:
Arbeitnehmende
Selbstständigerwerbende
Nichterwerbstätige
Unselbstständig erwerbstätige Personen müssen zudem Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) entrichten. Die AHV/IV/EO- und die ALV-Beiträge werden je hälftig von den Arbeitnehmenden und den Arbeitgeberinnen bezahlt. Die Beiträge werden grundsätzlich direkt vom Lohn abgezogen.
Grundsätzliches Firmen
Wenn Sie in der Schweiz selbstständigerwerbend sind oder versicherungspflichtige Arbeitnehmende beschäftigen, treffen Sie einige Pflichten und administrative Aufgaben im Bereich der Sozialversicherungen, wie zum Beispiel
- Anmeldung Ihrer Firma bei der Ausgleichskasse,
- An- und Abmeldung von Arbeitnehmenden,
- Bezahlung von Beiträgen und Meldung der Jahreslohnsumme,
- Meldung persönlicher Änderungen bei Arbeitnehmenden (z.B. Heirat, Arbeitskantonswechsel, krankheitsbedingter Arbeitsausfall von mind. 3 Monaten, Adressänderungen).
Das Nichtbeachten von Melde- oder Beitragspflichten kann für Sie unangenehme Folgen haben, z.B. wenn Sie deswegen Verzugszinsen bezahlen oder sogar persönlich haften müssen.
Hinweis: Informieren Sie sich deshalb frühzeitig über Ihre Pflichten; nur so können Sie sicherstellen, dass auch im Bereich der Sozialversicherungen alles reibungslos abläuft.
Beiträge
Die Beiträge berechnen sich basierend auf dem beitragspflichtigen Lohn und setzen sich zusammen aus
- AHV/IV/EO-Beiträge (10,6 % des beitragspflichtigen Lohnes),
- FAK-Beiträge (familienausgleichskassenabhängig),
- ALV-Beiträge (2,2 % bis 148’200 Franken/Jahr),
- gegebenenfalls kantonale Fonds,
- Verwaltungskostenbeitrag (von Ausgleichskasse und Jahreslohnsumme abhängig)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Hälfte der AHV/IV/EO-Beiträge (insgesamt 5,3 %) sowie des ALV-Beitrags(1.1%) Ihren Arbeitnehmenden vom Bruttolohn abzuziehen.
Für den Bezug der Beiträge werden sogenannte Akontobeiträge festgesetzt. Dies sind provisorische Beiträge, die auf der Höhe der von Ihnen gemeldeten voraussichtlichen Angaben basieren. Stellen Sie fest, dass die Höhe wesentlich (±10 %) von der voraussichtlichen und gemeldeten Summe abweichen wird, müssen Sie dies Ihrer Ausgleichskasse melden.
Vermeiden Sie die Verzugszinsen von 5 %, allfällige Mahngebühren oder gar Betreibungen, in dem Sie die definitive Lohndeklaration bis spätestens zum 30. Januar des Folgejahres einreichen und die Akontozahlungen sowie andere allfällige Rechnungen fristgerecht bezahlen.