Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben grundsätzlich alle Arbeitnehmenden, deren Arbeitgebende dem Gesetz unterstellt sind. Dies gilt auch für Teilzeitangestellte, sobald ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 587.00/Monat (CHF 7'050.00/Jahr) erzielt wird. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch der Arbeitnehmenden. Bei Krankheit oder Schwangerschaft oder Tod der Arbeitnehmenden werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei folgenden Kalendermonate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.
Welche Arten der Familienzulagen gibt es?
Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Ist das Kind erwerbsunfähig, so wird die Zulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Die Ausbildungszulage wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
In einzelnen Kantonen werden zudem Geburtszulagen ausgerichtet.
Für welche Kinder kann ein Anspruch geltend gemacht werden?
Eigene Kinder, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht oder ob es sich um adoptierte Kinder handelt;
Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit dort lebten;
Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wurden;
Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
Nach welchen Kriterien wird entschieden, wer die Familienzulagen erhält?
Der Artikel 7 des Familienzulagengesetzes regelt die Anspruchskonkurrenz wie folgt:
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
- der erwerbstätigen Person;
- der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte;
- der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte;
- der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.
Wie kann man den Anspruch auf Familienzulagen anmelden?
Mit den Formularen „Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmende“ und „Beilage zur Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmende“. Die Anmeldung und allenfalls die Beilage muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusammen mit den entsprechenden Beilagen senden oder geben Sie die Formulare Ihrem Arbeitgeber, welcher sie an AGRAPI weiterleitet. Zu diesem Zweck verzichten Sie bitte auf das Heften der Unterlagen, Sie erleichtern uns damit das Scannen.
Die notwendigen Beilagen sind auf dem Anmeldeformular aufgeführt.
Wann muss ich Änderungen melden?
Melden Sie sämtliche Änderungen, welche Auswirkungen auf die Familienzulagen haben können, Ihrem Arbeitgeber zu Handen der AGRAPI. Eine nicht abschliessende Aufzählung der möglichen Fälle finden Sie auf der Rückseite Ihres aktuellen Zulagenentscheides. Wenn Sie einen vorgedruckten Brief mit Fragen von uns erhalten haben, senden Sie diesen bitte (wo nötig ausgefüllt) vollständig mit den Unterlagen zurück.
Wann wird eine interkantonale Differenzzulage ausbezahlt?
Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und der zweitanspruchsberechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Differenzbetrag, zum höheren, gesetzlichen Mindestansatz in ihrem Kanton.
Wird ein Praktikum auch als Ausbildung anerkannt?
Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es eine Voraussetzung für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung bildet oder es zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird.
Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Praktikum auch anerkannt werden, wenn es zum Erhalten einer Lehrstelle führt. Wenn der Jugendliche jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit ausübt, um sich Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor.
Mein Kind erzielt ein Einkommen während der Ausbildung. Habe ich trotzdem Anspruch auf die Zulagen?
Ja, eine Ausbildungszulage kann solange bezogen werden, wie das Erwerbseinkommen CHF 28'200.00 im Jahr resp. CHF 2'350.00 im Monat nicht übersteigt.
Werden Familienzulagen auch für Kinder im Ausland bezahlt?
In die Länder der EU und EFTA werden die Zulagen (mit Ausnahme der Geburts- und Adoptionszulagen) an Staatsangehörige dieser Länder exportiert. Für Kinder von Staatsangehörigen von Serbien,
Montenegro und Bosnien - Herzegowina werden die Familienzulagen weltweit ausgerichtet, weil die Schweiz sich in Staatsverträgen dazu verpflichtet hat. In allen anderen Fällen findet kein Export statt, ausser an Arbeitnehmende, die von ihrem Arbeitgeber, mit Sitz in der Schweiz, in das entsprechende Land geschickt werden (Entsandte).
Wie werden die Familienzulagen ausbezahlt?
Der Anspruch auf Familienzulagen wird mit dem Zulagenentscheid bekanntgegeben und die Zulagen mit dem Arbeitgeber abgerechnet. Die Familienzulagen werden dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgerichtet.
Können Familienzulagen auch nachträglich angemeldet werden?
Ja, die Zulagen können bis zu 5 Jahren rückwirkend ausbezahlt werden.
Kann es sein, dass Familienzulagen zurückzuerstatten sind?
Ja, zu Unrecht bezogene Zulagen müssen zurückerstattet werden! Wer Zulagen durch unwahre Angaben erwirkt, muss diese zurückerstatten und zudem mit einer Strafanzeige rechnen.
Wo finde ich weiterführende Informationen?
Auf unserer Homepage unter Familienzulagen.
www.agrapi.ch/de/produkte/familienzulagen/