Sie befinden sich auf der Seite für Selbständigerwerbende - Ich bin selbständig. Hier finden Sie einfach und übersichtlich alle wichtigen Informationen. Gegliedert in allgemeine Informationen, den wichtigsten Merkblättern sowie wichtige Formulare. Für eine persönliche Beratung sowie weitere Informationen zu allen Fragen können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren.
- Persönliche Beiträge
Persönliche Beiträge Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende bezahlen Beiträge an die AHV, IV und EO. Zu beachten ist, dass Selbständigerwerbende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sind. Die entsprechenden Beiträge an die ALV entfallen daher.Die Beiträge werden auf dem reinen Erwerbseinkommen des laufenden Jahrs nach der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet. Wenn Kalenderjahr und Geschäftsjahr nicht identisch sind, gilt das Einkommen als in dem Jahr erzielt, in dem das Ende des Geschäftsjahres liegt.
Selbstständigerwerbende können die von ihnen geleisteten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge steuerseitig in Abzug bringen. Bei der AHV ist dieser Abzug nicht zulässig. Zu dem von den kantonalen Steuerbehörden ermittelten Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist daher der steuerseitig getätigte Abzug wieder aufzurechnen.
Merkblätter Persönliche Beiträge
Finden Sie hier die wichtigsten Merkblätter zu Persönliche Beiträge.
- Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
- Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Merkblatt 2.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
Merkblatt 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
Formulare Persönliche Beiträge
Finden Sie hier wichtige Formulare zu Persönliche Beiträge.
- Änderung von Akontobeiträgen
Hat sich Ihre Lohnsumme wesentlich verändert?
Bitte melden Sie uns wesentliche Änderungen der Lohnsumme, damit wir die Akontobeiträge entsprechend anpassen können. Somit vermeiden Sie Nachzahlungen und eventuell Verzugszinsen. Die Anpassung können Sie ganz einfach online über das PartnerWeb vornehmen.Oder verwenden Sie das Formular Änderung der pauschalen Akontobeiträge und uns per Post zuschicken.
Merkblätter Änderung Akontobeiträge
Finden Sie hier die wichtigsten Merkblätter zu Änderung Akontobeiträge.
Formulare Änderung Akontobeiträge
Finden Sie hier wichtige Formulare zu Änderung Aktontobeiträge.
- Mein Individuelles Konto
Grundlage für die Rentenberechnung
Die Ausgleichskassen führen für jede beitragspflichtige Person ein individuelles Konto (IK). Auf diesem persönlichen Konto wird nach Abschluss des Beitragsjahres Ihr Jahreseinkommen eingetragen. Das individuelle Konto dient als Grundlage für die spätere Rentenberechnung.
Ihr persönlicher IK-Auszug
Hier bestellen Sie ganz einfach online und kostenlos einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto:Die Versichertennummer (AHV-Nummer) finden Sie auf dem AHV-Ausweis oder auf der Ausweiskarte Ihrer Krankenkasse.
Bestellung Kontoauszug
Ihr persönlicher Kontoauszug wird Ihnen nach ca. drei Wochen per Post zugestellt. Ein Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich. Bitte prüfen Sie Ihren persönlichen Kontoauszug. Bei Unstimmigkeiten können Sie innert 30 Tagen nach Erhalt des Auszuges bei Ihrer Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
Merkblätter Individuelles Konto (IK)
Finden Sie hier die wichtigsten Merkblätter zum Individuellen Konto (IK).
Formulare Individuelles Konto (IK)
Finden Sie hier wichtige Formulare zum Individuellen Konto (IK)
- Erwerbs- ersatzordnung
Erwerbsersatzordnung
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen (EO) haben Dienst leistende Personen, die in der Schweiz oder im Ausland wohnen, für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst; für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst; für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend+Sport; für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie den Funktionssold erhalten.Weitere Detailinformationen finden Sie auch auf unserer Seite Erwerbsersatzordnung.
Merkblätter Erwerbsersatzordnung
Finden Sie hier die wichtigsten Merkblätter zur Erwerbsersatzordnung.
Formulare Erwerbsersatzordnung
Finden Sie hier wichtige Formulare zur Erwerbsersatzordnung.
- Ergänzungsblätter zur EO Anmeldung
318.740 Ergänzungsblatt 1 zur EO-Anmeldung
318.741 Ergänzungsblatt 2 zur EO-Anmeldung
318.742 Ergänzungsblatt 3 zur EO-Anmeldung
- Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
318.743 Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
- Arbeitgeberbescheinigung (arbeitslose Frauen)
318.752 Arbeitgeberbescheinigung (für arbeitslose Frauen ohne Arbeitslosenentschädigung)
- Alles zum Thema Mutterschaft
Mutterschaft
Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes- Arbeitnehmerinnen oder
- Selbständigerwerbende sind; oder
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergüteterhalten; oder
- arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen würden; oder
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Taggeldleistungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde; oder
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhalten, weil der Anspruch ausgeschöpft ist.
Wer erhält Leistungen der Mutterschaftsversicherung Genf?
Anspruch auf eine Mutterschaftszulage haben Mütter die während mindestens drei Monaten vor der Geburt des Kindes eine berufliche Tätigkeit im Kanton Genf ausgeübt haben und in der AHV versichert sind.Bei der Adoption eines Kindes besteht unter den gleichen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Adoptionszulage.
Der Anspruch auf die Zulage besteht auch, wenn die Mutter nach der Geburt ihres Kindes keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt.
Der Anspruch auf die Taggelder oder Zulage beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 112 Tagen. Er endet vorzeitig, wenn die Mutter vor Ablauf der Anspruchsperiode wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.
Weiter Detailinformationen finden Sie auf unser Seite Mutterschaftsentschädigung
Merkblätter Mutterschaftsentschädigung.
Finden Sie hier die wichtigsten Merkblätter zur Mutterschaftsentschädigung.
Formulare Mutterschaftsentschädigung.
Finden Sie hier wichtige Formulare zur Mutterschaftsentschädigung.
- Mein Versicherungs- ausweis
Mein persönlicher Versicherungsausweis
Alle Personen, welche bei der AHV oder IV beitragspflichtig sind oder entsprechende Leistungen beziehen, sind bei der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf registriert.
Als Bestätigung dieser Registrierung erhalten sämtliche Personen einen persönlichen Versicherungsausweis, welcher folgende Angaben enthält:- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- 13-stellige AHV-Nummer
Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS in Genf teilt allen Neugeborenen und Zuzügern eine AHV-Nummer zu, die fürs ganze Leben gilt und auch nach einer Namensänderung gleich bleibt. Wenn der Name geändert hat – z. B. nach Heirat oder Scheidung – oder nach einem Verlust stellt die zuständige Ausgleichskasse einen neuen AHV-Ausweis aus.
Wenn Arbeitnehmende die Stelle wechseln, ist der AHV Ausweis dem neuen Arbeitgeber vorzulegen. Dieser wird die entsprechende Anmeldung vornehmen. Die Übermittlung der Daten ganz einfach über das Partner Web erfolgen. Ein Einsenden des Ausweises ist nicht nötig.
Hier bestellen Sie einfach einen Versicherungsausweis
Alte graue AHV-Ausweise aufbewahren
Die neue AHV-Nummer und den neuen AHV-Ausweis gibt es seit Mitte 2008. Die alten AHV-Ausweise sind aufzubewahren.
Merkblätter Versicherungsausweis
Zum Thema Versicherungsausweis sind keine speziellen Merkblätter verfügbar.
Formulare Versicherungsausweis
Finden Sie hier wichtige Formulare zum Versicherungsausweis.
- Familienzulagen
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Seit dem 1. Januar 2009 sind die Familienzulagen im Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) gesamtschweizerisch geregelt. Vom 1. Januar 2013 an sind dem FamZG auch die Selbstständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft unterstellt. Für die Landwirtschaft gilt ein Spezialgesetz. Anspruch auf Familienzulagen haben:
- alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Selbstständigerwerbenden;
- die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen.
Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf unserer Seite Familienzulagen.
Merkblätter Familienzulage
Finden Sie hier die wichtigsten Merkblätter zu Familienzulagen.
Formulare Familienzulagen
Finden Sie hier wichtige Formulare zu Familienzulagen.
Formular Anmeldung Familienzulagen für Arbeitnehmende